10.01.2014
Wenn der Wohnungsschlüssel gestohlen wird, kann in der Regel bei einem Einbruch auf die Hausratversicherung zählen. Anders sieht es aber aus, wenn der Schlüssel unbeaufsichtigt am Arbeitsplatz liegen gelassen wird, wie es einem Krankenpfleger passierte.
Der aktuelle Fall
Der Krankenpfleger hatte während seiner nächtlichen Stationsrunde seine Tasche offen im Pausenraum gelassen. Sie wurde gestohlen inklusive Ausweis, Auto- und Wohnungsschlüssel. Als er nach Hause kam, fehlten etliche Wertgegenstände aus seiner Wohnung. Obwohl er bei seiner Hausratversicherung Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahl auch für den Fall hatte, dass jemand mit einem gestohlenen Schlüssel einbricht, musste der Versicherer laut dem Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 3 U 46/12) nicht zahlen. Laut Versicherungsbedingungen bestand nämlich nur dann Versicherungsschutz, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten des Versicherten ermöglicht wurde. Wer aber seine Schlüssel offen am Arbeitsplatz liegen lässt, verletzt die „verkehrserforderliche Sorgfalt“. Besser hätte der Pfleger seine Tasche einschließen oder wenigstens Ausweis, Geld und Schlüssel auf seine Runde mitnehmen sollen.
Weitere interessante Gerichtsurteile zum Thema Schlüssel und Schlüsselverlust
Wer die Wohnung verlässt, ohne abzuschließen, riskiert den Versicherungsschutz seiner Hausratversicherung. Einmal den Schlüssel umdrehen reicht übrigens aus (OLG Frankfurt am Main, Az.: 7 U 189/99).
Ebenso fahrlässig handelt, wer auffällig sein Auto mit Gepäck belädt, anschließend seinen Hausschlüssel im Briefkasten des Nachbarn deponiert – und dabei von Dieben beobachtet wird (OLG Celle, Az.: 8 U 255/94).
Autoschlüssel sollten am Arbeitsplatz nicht offen liegengelassen werden. Die Mitarbeiterin eines Seniorenheims musste die Kürzung der Versicherungsleistung einer Teilkaskoversicherung um 50 Prozent hinnehmen, als ihr Auto gestohlen und beschädigt wurde. Die Fahrzeugschlüssel hatte sie in einem unverschlossenen Aufenthaltsraum deponiert (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1292/11).
Mieter, die einen der Schlüssel für die Schließanlage beim Auszug nicht zurückgeben können, müssen damit rechnen, die Kosten für den Austausch der gesamten Anlage zahlen zu müssen (LG Heidelberg, Az.: 5 S 52/12).
Das gilt auch, wenn ein Mieter den Schlüssel am Strand verliert. Nach Ansicht von Hamburger Amtsrichtern kann das nur passieren, wenn der Schlüssel nicht hinreichend sorgfältig mitgeführt wird (AG Hamburg, Az.: 43b C 228/07).
Fazit
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